- Quelle: Amtlicher Anzeiger S. 1352 - 17. Juli 2014
Quelle: http://www.luewu.de/anzeiger/docs/2059.pdf
Zitat: "Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen
Auf Grund des §5b, §10 Absatz 1 und §11 der Bienenseuchen Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der geltenden Fassung wird nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Hamburg-Neuallermöhe auf dem Gebiet des Bezirkes Hamburg-Bergedorf zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut die Errichtung eines Sperrbezirks angeordnet.
Der Sperrbezirk ist wie folgt abgegrenzt:
Nördliche Begrenzung: Billwerder Billdeich ab Mittlerer Landweg, Ladenbecker Furtweg.Östliche Begrenzung: Oberer Landweg, Nettelnburger Landweg, Allermöher Deich, Reitbrooker Mühlenbrücke.
Südliche Begrenzung: Vorderdeich, Sietwende, Reitbooker Hinterdeich.
Westliche Begrenzung: Reitbrooker Westerdeich, Reit- deich bis Dove Elbe, Allermöher Deich ab Dove Elbe, Hans-Dunker-Straße, Rungedamm, Mittlerer Landweg.
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben ihre Bienenstände unverzüglich dem Fachamt Verbrau- cherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Bergedorf, Abteilung Veterinärwesen, unter der Angabe des Standortes und der Völkerzahl anzuzeigen.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühes- tens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker zu wiederholen. Der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Un- tersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersu- chung von Futterkranzproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für Amerikanische Faulbrut ergeben.
- Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bie- nenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die Anordnung zu 4. findet keine Anwendung auf
- – Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforder- liche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden,
- – Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Hinweise:
Das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung stellt gemäß § 26 Absatz 2 Nummern 1 bis 14 der Bienenseuchen-Verordnung eine Ordnungswidrig- keit im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) dar und kann gemäß § 32 Absatz 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30 000,– Euro geahndet werden.
Ein Widerspruch hat gemäß §37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung.
Hamburg, den 17. Juli 2014
Das Bezirksamt Bergedorf
Amtl. Anz. S. 1352"