2011 - Verordnung vom 7.6.2011

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Verordnung
über das Naturschutzgebiet Die Reit
Vom 7. Juni 2011

Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 245

Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Allermöhe und Reitbrook belegenen Flächen Die Reit, Die Hohe und Kleiner Brook sowie daran angrenzende Bereiche werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, den charakteristischen Komplex aus großen Röhrichtflächen, Weidengebüschen, Feuchtwäldern, Kleingewässern und Teichen mit der durch Grünlandnutzung geprägten Kulturlandschaft am Zusammenfluss von Dove und Gose Elbe einschließlich ihrer Böden mit deren natürlichen Funktionen und Archivfunktionen für die auf diese Lebensräume angewiesenen seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören insbesondere Vogelarten der Röhrichte, offener Wasserflächen und des Grünlandes sowie Amphibien-, Libellen- und Pflanzenarten der Feuchtlebensräume.

(2) Erhaltungsziele des in der anliegenden Karte rot umrandeten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) im Sinne von § 32 Absätze 2 und 3 BNatSchG sind, den günstigen Erhaltungszustand

1. des Kamm-Molchs mit seinen Lebensstätten aus reich verzweigten Gewässerarmen und sonnenbeschienenen Kleingewässern, naturnahen Bruchwäldern und Weidengebüschen, Schilfröhrichten und extensivem Feuchtgrünland,

2. der Zierlichen Tellerschnecke mit ihrer Lebensstätte aus natürlich eutrophen, klaren, stehenden bis langsam fließenden Gewässern,

3. des Steinbeißers mit seinen als Laich-, Aufwuchs- und Nahrungsgebiet genutzten Lebensstätten aus stehenden bis langsam fließenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten

und

4. des Bitterlings mit seinen als Laich-, Aufwuchs- und Nahrungsgebiet genutzten Lebensstätten aus vegetationsreichen, stehenden bis langsam fließenden Gewässern mit Großmuschelbeständen,

zu erhalten und zu entwickeln.

(3) Erhaltungsziele des in der anliegenden Karte schraffiert gekennzeichneten Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absätze 2 und 3 BNatSchG sind, den günstigen Erhaltungszustand

1. der Rohrweihe als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in Verbindung mit größeren Wasserflächen,

2. des Blaukehlchens als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Feuchtgebüschen in Gewässernähe, Schilfbeständen und Randstrukturen,

3. des Tüpfelsumpfhuhns als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus flach überschwemmten Röhrichten sowie Seggen- und Binsenflächen,

4. des Kleinen Sumpfhuhns als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Nahrungs- und Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus aufgelockerten Röhrichten mit mindestens 50 cm tiefem Wasser und

5. der Rohrdommel als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in stehendem Wasser

zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,

1. für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,

2. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durchzuführen,

3. nicht mehr genutzte bauliche Anlagen zu beseitigen,

4. die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre natürlichen standorttypischen Funktionen zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3. Tiere oder Pflanzen anzusiedeln oder auszusetzen,

4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,

5. die Jagd auszuüben ausgenommen die Jagd auf dem Jagdrecht unterliegende Gänse auf dem Kleinen Brook,

6. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,

7. das Gebiet außerhalb für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Fahrwege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,

8. außerhalb der Straße Reitdeich zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,

9. Hunde oder Katzen außerhalb des Hausgrundstückes auf dem Flurstück 1186 der Gemarkung Reitbrook auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen,

10. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,

11. in den Gewässern zu baden oder zu tauchen, auf den Gewässern zu surfen oder zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,

12. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten und zu landen oder mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,

13. brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder Feuer zu machen,

14. zu zelten oder zu lagern,

15. den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,

16. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

17. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

18. Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,

19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

20. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,

21. den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,

22. das Grünland in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres maschinell zu bearbeiten (Walzen, Schleppen, Mähen, Düngen),

23. das Weidevieh auf die Fläche des Kleinen Brooks westlich des Flurstücks 111 und der östlichen Hälfte des Flurstücks 110 der Gemarkung Reitbrook vor dem 25. Mai eines jeden Jahres aufzutreiben,

24. Düngemittel aller Art oder Gülle auszubringen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden ausgenommen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Kleinen Brooks mit den Flurstücken 24, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 122, 123, 124, 126, 942, 1051, 1052 und auf den weiteren Flurstücken 68, 1167 und 1168 der Gemarkung Reitbrook im Rahmen der guten fachlichen Praxis,

25. die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in Ackerflächen umzuwandeln,

26. die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen,

27. Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage zu lagern,

28. im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,

29. Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:

1. die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 11, 13, 15, 17, 19 bis 26 und 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde und der wissenschaftlichen Forschung sowie die Nummer 4 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 17 für die Errichtung von Informations- oder Naturerlebniseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,

2. die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes, soweit hierdurch der Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 nicht erheblich beeinträchtigt werden,

3. die Nummern 1 bis 3, 6, 7 und 15 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis und die Nummer 17 für die Unterhaltung bestehender Tränken und Zäune im Rahmen der guten fachlichen Praxis,

4. die Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 14, 15, 20, 24 und 25 sowie, soweit Gartenabfälle kompostiert werden, die Nummer 16 und, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf dem Flurstück 1186 der Gemarkung Reitbrook,

5. die Nummern 1, 2, 5 und 6 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1944), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,

6. die Nummern 6, 7 und 14 für Sportveranstaltungen auf der Regattastrecke des Wassersportzentrums Hamburg-Allermöhe entlang des Wanderwegs an der Dove Elbe bis zur oberen Böschungskante des Ufers, soweit hierdurch die Erhaltungsziele nach § 2 nicht erheblich beeinträchtigt werden,

7. die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen,

8. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für forstwirtschaftliche Maßnahmen zum Erhalt der Feuchtwälder, soweit hierdurch der Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 nicht erheblich beeinträchtigt werden, sowie für Verkehrssicherungsmaßnahmen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von den Nummern 22 und 23 auf dem Kleinen Brook für die Bearbeitung des Grünlandes nach dem 1. April eines jeden Jahres und den Auftrieb des Weideviehs vor dem 25. Mai eines jeden Jahres erteilen, sofern es mit dem Wiesenvogelschutz vereinbar ist.

 § 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit vom 21. August 1973 (HmbGVBl. S. 401) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Allermöhe vom 23. März 1976 (HmbGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Reitbrook vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Juni 2011.

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